Notdurchleitungsrecht | Baurecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 a) Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2008, dass den Beschwerdeführerinnen, eventualiter sämtlichen Beteiligten, Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eintretensfrage einzuräumen und dass die Eintretensfrage vorweg zu entscheiden sei. Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen der Verfügungsmitteilung vom 11. August 2008 (recte: 13. August 2008) und der Beschwerdeerhebung vom 10. Oktober 2008 dränge sich die Frage auf, ob die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt sei. b) Auch die Gemeinde beantragte am 6. November 2008 das Nichteintreten auf die Beschwerde, weil diese erst am 10. Oktober 2008, d.h. nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist, eingereicht worden sei.
E. 5 In ihrer Replik vom 18. November 2008 stellten die Beschwerdeführerinnen die folgenden Rechtsbegehren: Der innert Frist eingereichten Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes sei stattzugeben und eine Referentenaudienz zur Klärung der Durchleitungsrechte einzuberufen. Des Weiteren werde die Zusprechung einer Entschädigung für den Kosten- und Zeitaufwand wegen der Weigerung der Beschwerdegegner zu einer gütlichen Regelung und der Behinderung des Renovations- und Umbauvorhabens seit vier Jahren und eventualiter die Wiederherstellung der Frist beantragt. Zur Begründung ihrer Anträge wurde ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdefrist bereits im August 2008 abgelaufen sei, sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Die Gemeinde sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich die Rechtsvertreterin von Anfang August bis Mitte September 2008 im Ausland aufhalten werde. Deshalb habe diese auch den Kanzlisten gebeten, den Entscheid auf Mitte September 2008 zu legen, damit es ihr möglich sei, die
Frist für eine allfällige Beschwerde einzuhalten. Sie sei von ihm in Kenntnis gesetzt worden, dass die Frist erst ab Erhalt des Entscheides zu laufen beginne. Die Gemeinde habe in Kenntnis ihrer Auslandabwesenheit und aufgrund ihrer Aussage, bei negativem Entscheid eine Einsprache (recte: Beschwerde) machen zu wollen, den Entscheid absichtlich dann versandt, als sie ihn nicht in Empfang habe nehmen bzw. beantworten können. Sie habe in gutem Glauben darauf vertraut, dass die Gemeinde den Entscheid, wie telefonisch bestätigt, nicht in den nächsten Tagen zustellen würde. Da sie nicht habe erkennen können, dass die Auskunft nicht richtig gewesen sei, sei die Frist aus Gründen des Vertrauensschutzes wieder herzustellen. Zudem werde in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt, dass gegen den Entscheid innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde eingelegt werden könne. Die Frist laufe ab Mitteilung und nicht ab dem erstmöglichen Zustellungsdatum plus sieben Tage. Die Mitteilung habe sie erst am 11. September 2008 erreicht, weshalb die Beschwerdefrist ab diesem Datum laufe. Im Übrigen habe sie mit der Zustellung des Entscheides nicht rechnen müssen.
E. 6 a) Die Beschwerdegegner brachten am 1. Dezember 2008 duplicando vor, dass die Verfügung sowohl an die beiden Beschwerdeführerinnen, als auch an deren Rechtsvertreterin und Mutter mit Datum vom 11. August 2008 (recte:
13. August 2008) zugestellt worden sei. Die Rechtsvertreterin hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihre Post von jemandem abgeholt würde. Vorliegend müsse die Zustellfiktion greifen, sodass die Verfügung spätestens am 19. August 2008 (recte: 21. August 2008) als zugestellt gelte. Die am 10. Oktober 2008 eingereichte Beschwerde sei verspätet, sodass das Gericht darauf nicht eintreten dürfe. Ferner werde die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte abweichende Vereinbarung mit der Gemeinde bzw. dem Gemeindekanzlisten bestritten. Diese wäre im Übrigen auch nur dann von Bedeutung, wenn die Gemeinde gegenüber der Rechtsvertreterin schützenswertes Vertrauen erweckt hätte. Dies sei jedoch schon deshalb nicht möglich, weil der Gemeindekanzlist nie Zusicherungen gemacht habe, nach denen der Entscheid nicht während ihrer Abwesenheit zugestellt werden würde.
b) Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 20. November 2008 darauf hin, dass der Gemeindekanzlist zwar von der temporären Auslandabwesenheit der Rechtsvertreterin gewusst habe, ihm aber keine Einzelheiten bekannt gewesen seien. Insbesondere seien seitens der Gemeinde keinerlei Zusicherungen über den Rückbehalt des Entscheides bis nach der Rückkehr gemacht worden. Zu einem solchen Rückbehalt habe umso weniger Anlass bestanden, als die beiden Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen ortsanwesend gewesen seien und den Entscheid hätten in Empfang nehmen können. Auch wenn die Rechtsvertreterin bis Anfang September 2008 ortsabwesend gewesen sei, habe für die Beschwerdeerhebung, in Anbetracht der bis am 18. August 2008 dauernden Gerichtsferien, noch ausreichend Zeit bestanden. Das Problem sei tatsächlich auch nicht wegen des Vertrauens auf den erwähnten Rückbehalt des Entscheides entstanden, sondern nur deshalb, weil die Rechtsvertreterin von einer falschen Annahme ausgegangen sei, bei einer entsprechenden Anweisung an die Post würde die Beschwerdefrist über die erwähnten 7 Tage hinaus bis zum Empfang der Verfügung still stehen. Für diese falsche Annahme habe nicht die Gemeinde einzustehen, weshalb auch der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens unbegründet sei.
E. 7 Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2008 wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht, in Gutheissung der prozessualen Anträge der Gemeinde … und …, … und …, zunächst die Eintretensfrage beurteile. Der Schriftenwechsel werde mit Bezug auf die Eintretensfrage geschlossen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es sei auf die Beschwerde einzutreten, werde das Verfahren fortgesetzt. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der am 13. August 2008 mitgeteilte Entscheid der Gemeinde vom 11. August 2008. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die am 10. Oktober 2008 dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht fristgerecht eingereicht wurde.
- a) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen beruft sich für die Wahrung der Frist auf den Umstand, dass sie in der Zeit der Entscheideröffnung ortsabwesend gewesen sei, weshalb sie mit der öffentlichen Poststelle vereinbart habe, eingeschriebene Sendungen länger als sonst zu lagern. So sei es denn auch gekommen, dass sie den angefochtenen Entscheid der Gemeinde erst am 11. September 2008 bei der Poststelle abgeholt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei die 30-tägige Frist mit der Eingabe vom 10. Oktober 2008 gewahrt. Die Abholfrist von sieben Tagen gelte nämlich nur dann, wenn der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 371.100) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und die der Mitteilung bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 7 Abs. 1 VRG). Eine postalische Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressat tatsächlich übergeben wird (BVGer-Urteil vom 3. März 2008 [A-1471/2006 und A-1472/2006] E. 3.1). Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341). Im Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zustellt (sog. Zustellfiktion, BGE 127 I 31 E. 2a/aa; 123 II 492 E. 1; 119 V 89 E. 4b; 115 Ia 12 E. 3a). Die Frist bis zum Eintreten der fiktiven Zustellung wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrages (BGE 123 III 492 E. 1). Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt einer fiktiven Zustellung nicht hinausschieben; wäre dem so, könnte die gesetzlich festgelegte Beschwerdefrist gemäss Art. 52 VRG im Resultat von jedermann beliebig verlängert werden. Deshalb ist für die Festlegung des Zeitpunktes der fiktiven Zustellung eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig (BGE 123 III 492 E. 1), was vor allem auch für die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und die Rechtsmittelbehörden wichtig ist. Gerade weil die Post heute unternehmerische Freiheit geniesst und ihre Mitarbeiter nicht mehr wie Beamte direkt an die Grundsätze staatlichen Handelns gebunden sind, darf sich der Eintritt der fiktiven Zustellung nicht an kundenfreundlichen oder irrtümlichen Anpassungen der Abholfrist im Einzelfall orientieren. In diesem Umfeld ist es nicht überspitzt formalistisch, die fiktive Zustellung – unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen. Der Zeitpunkt der fiktiven Zustellung ist auch immer erkennbar, da die sieben Tage mit dem erfolglosen Zustellversuch beginnen, dessen Datum auf der Abholeinladung erscheint (BGE 127 I 31 E. 2b). Den Interessen eines Beschwerdeführers wird dadurch Rechnung getragen, dass nur dann die Annahme einer fiktiven Zustellung zulässig ist, wenn er aufgrund der Umstände einen Entscheid zu erwarten hatte (BGE 117 V 131 ff., 115 Ia 15). Zudem besteht für ihn die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen (BGE 115 Ia 12 E. 3b). c) Der am 11. August 2008 von der Gemeinde gefällte Entscheid wurde mit Poststempel vom
- August 2008 sowohl den beiden Beschwerdeführerinnen als auch deren Rechtsvertreterin eingeschrieben zugestellt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Entscheid am 14. August 2008 bei der Post in … (ZH) eingegangen ist, weshalb er gemäss der vorstehend erwähnten Regel betreffend die Zustellfiktion am Donnerstag, 21. August 2008, als zugestellt zu betrachten ist. Wie aus einer vom Gericht auf der Website www.post.ch durchgeführten Track & Trace-Recherche hervorgeht, wurde der Entscheid überdies … bereits am 20. August 2008 über den Postschalter und … am 14. August 2008 zu Hause zugestellt. Die 30- tägige Beschwerdefrist begann damit spätestens am 22. August 2008 zu laufen und endete somit spätestens am Montag 22. September 2008. Die am
- Oktober 2008 eingereichte Beschwerde erfolgte daher offensichtlich verspätet.
- a) Weiter ist zu prüfen, ob die Annahme einer fiktiven Zustellung zulässig ist, was nur dann bejaht werden kann, wenn die Rechtsvertreterin mit dem Entscheid zu rechnen hatte. b) Dass die Rechtsvertreterin an einem hängigen Verfahren beteiligt war, ist erwiesen und auch nicht bestritten. So wurde sie mit Schreiben der Gemeinde vom 20. Mai 2008 über das Gesuch der Beschwerdegegner orientiert und es wurde ihr bzw. den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Zudem stand sie auch nach Einreichung der Stellungnahme mit dem Gemeindekanzlisten in telefonischem Kontakt, welcher ihr mitteilte, dass die Ausfertigung des Entscheides noch etwas dauern werde. Die Rechtsvertreterin musste folglich damit rechnen, dass der fragliche Entscheid in der nächsten Zeit, d.h. auch während ihrer Auslandsabwesenheit eintreffen könnte. Sie hätte demzufolge für den Empfang das Zweckdienliche veranlassen bzw. dafür sorgen müssen, dass ihr der Entscheid rechtzeitig zur Kenntnis gelangt wäre, so z.B. durch die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. eines Zustellungsbevollmächtigten. Der von der Rechtsvertreterin der Post erteilte Rückbehaltungsauftrag genügte unter den vorliegenden Umständen nicht, diese Pflicht zu erfüllen (BGE 113 Ib 89 E. 2). Da sie offensichtlich versäumt hat, das Notwendige vorzukehren, um vom Eingang des Entscheids Kenntnis zu erlangen und der Post lediglich einen Rückbehaltungsauftrag erteilte, folglich keine rechtlich zureichenden Gründe für die Nichtabholung geltend machen kann, besteht kein Grund, von der festen Praxis des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes abzuweichen, wonach am letzten Tag der 7-tägigen Abholungsfrist eine Zustellung fingiert wird.
- a) Festzustellen bleibt, ob die Rechtsvertreterin durch das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerdefrist abgehalten wurde, was die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würde. b) Gemäss Art. 10 VRG können versäumte Fristen auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Hierfür muss sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Begehren um Wiederherstellung der Frist einreichen. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist u.a. der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass die Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen (vgl. BGE 119 II 86 ff., 114 II 181 ff., 112 V 255 f.). Nicht ausreichend sind sodann blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (VPB 68.23 E. 3b/bb vom 14. Juli 2003 [SRK 2003-061]). Die strenge Praxis ist einerseits mit Blick auf das Rechtssicherheitsinteresse allfälliger Gegenparteien und andererseits aus Gründen der Verfahrensdisziplin gerechtfertigt. Die Parteien sollen sich nicht mit mehr oder weniger begründeten Ausreden ihrer Verfahrenspflichten entziehen können. Ein Hindernis gilt als weggefallen, sobald es für die verhinderte Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an eine Drittperson zu übertragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N 13 f.). c) Die Argumente, welche die Rechtsvertreterin für das Nichteinhalten der Frist zur Einreichung der Beschwerde vorbringt, sind als Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften resp. als organisatorische Unzulänglichkeiten anzusehen, welche die versäumte Frist nicht wiederherzustellen vermögen. Abgesehen davon, bringt die Rechtsvertreterin keine ausreichenden Gründe vor, welche eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würden. Die von ihr geltend gemachten Umstände können daher nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
- a) Die Rechtsvertreterin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz und führt aus, dass sie den Gemeindekanzlisten über ihre Abwesenheit informiert bzw. ihn gebeten habe, den Entscheid auf Mitte September 2008 zu legen, damit sie gegebenenfalls die Fristen wahren könnte. Er habe geantwortet, dass die Frist sowieso erst ab Erhalt des Entscheides zu laufen beginne. Da sie nicht habe erkennen können, dass die Auskunft der Gemeinde nicht richtig gewesen und sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ins Ausland gefahren sei und in der Folge die Rechtsmittelfrist verpasst habe, sei die Frist aufgrund des Verstosses gegen den Vertrauensschutz wieder herzustellen. b) Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Eine unrichtige Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzunge, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen entfalten: Wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Aufl., Zürich 2006, N 631 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend erfüllt sind, was eine Verlängerung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde. c) Im vorliegenden Fall bestreitet die Gemeinde nicht, von der Auslandabwesenheit der Rechtsvertreterin unterrichtet gewesen zu sein. Hingegen seien jedoch weder Einzelheiten bezüglich Zeitpunkt oder Dauer der Abwesenheit bekannt gewesen noch seien irgendwelche Zusicherungen über den Rückbehalt des Entscheides bis nach ihrer Rückkehr gemacht worden, und zwar auch nicht durch konkludentes Verhalten. Zudem habe für die Gemeinde zu einem Rückbehalt umso weniger Anlass bestanden, als die beiden Töchter der Rechtsvertreterin, also die Beschwerdeführerinnen, ortsanwesend gewesen seien und den Entscheid auch in Empfang nehmen konnten. Dadurch, dass sich widersprechende Behauptungen der beiden Parteien gegenüber stehen, ist nicht erwiesen, ob die Zusicherung betreffend eine spätere Zustellung des Entscheides resp. die Auskunft, dass die Frist erst ab Erhalt des Entscheides zu laufen beginne, überhaupt und wenn ja, vorbehaltslos erfolgten. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre Rechtsvertreterin zu tragen, da sie aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten wollen (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Da es somit bereits an der ersten Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, nämlich an einer konkreten vorbehaltslosen Auskunft einer Behörde fehlt, kann offen bleiben, ob die Auskunft geeignet gewesen wäre, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
- a) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, die Voraussetzungen für den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Vertrauensschutz nicht erfüllt sind und auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vorliegen. Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je hälftig, unter solidarischer Haftung, den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Diese haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich zu entschädigen, während eine solche Parteientschädigung an die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG entfällt. Da die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet haben, wird die Höhe der ihnen zuzusprechenden Entschädigung durch das Gericht ermessensweise festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-- zusammen Fr. 1'833.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die Beschwerdeführerinnen haben …, … und … aussergerichtlich mit Fr. 2’500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
R 08 89
4. Kammer URTEIL vom 15. Dezember 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Notdurchleitungsrecht 1. Mit Entscheid vom 11. August 2008 legte der Gemeindevorstand … fest, dass zulasten der im Eigentum von … und … stehenden Parzelle Nr. 124 und zugunsten der den Geschwistern …, … und … gehörenden Parzelle Nr. 125 ein unterirdisches Durchleitungsrecht für Kanalisation, Wasser und Elektrizität eingeräumt werde und die Eigentümer der Parzelle Nr. 125 als berechtigt erklärt würden, die Umlegung der bestehenden Leitungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Das Durchleitungsrecht Kanalisation, Wasser und Elektrizität werde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten der Parzelle Nr. 125 und zulasten der Parzelle Nr. 124 im Grundbuch der Gemeinde … angemerkt. Die Eigentümer der Parzelle Nr. 125 seien verpflichtet, sämtliche mit der Leitungsverlegung verbundenen Kosten zu tragen und den Eigentümerinnen der Parzelle Nr. 124 für die Einräumung des öffentlichen Durchleitungsrechts eine Entschädigung von Fr. 1’000.00 zu bezahlen. Gegen den Entscheid könne innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieser Entscheid wurde mit Poststempel vom 13. August 2008 … und … resp. ihrer Mutter … als bevollmächtigte Rechtsvertreterin, wie auch der Rechtsanwältin von …, … und … zugestellt. 2. Dagegen liessen … und …, vertreten durch ihre Mutter …, am 10. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung des Entscheides der Gemeinde … Die Klärung der Durchleitungsrechte sei auf den privatrechtlichen Weg zu verweisen, sodass der zu zahlende Betrag für die Dienstbarkeit selber bestimmt werden könne.
Eventualiter seien die Parteien für ein Einigungsgespräch vorzuladen und es sei ein Augenschein durchzuführen. 3. Auf deren Gesuch vom 15. Oktober 2008 bewilligte der Instruktionsrichter am
16. Oktober 2008 …, ihre Töchter im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu vertreten.
4. a) Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2008, dass den Beschwerdeführerinnen, eventualiter sämtlichen Beteiligten, Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eintretensfrage einzuräumen und dass die Eintretensfrage vorweg zu entscheiden sei. Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen der Verfügungsmitteilung vom 11. August 2008 (recte: 13. August 2008) und der Beschwerdeerhebung vom 10. Oktober 2008 dränge sich die Frage auf, ob die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt sei. b) Auch die Gemeinde beantragte am 6. November 2008 das Nichteintreten auf die Beschwerde, weil diese erst am 10. Oktober 2008, d.h. nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist, eingereicht worden sei. 5. In ihrer Replik vom 18. November 2008 stellten die Beschwerdeführerinnen die folgenden Rechtsbegehren: Der innert Frist eingereichten Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes sei stattzugeben und eine Referentenaudienz zur Klärung der Durchleitungsrechte einzuberufen. Des Weiteren werde die Zusprechung einer Entschädigung für den Kosten- und Zeitaufwand wegen der Weigerung der Beschwerdegegner zu einer gütlichen Regelung und der Behinderung des Renovations- und Umbauvorhabens seit vier Jahren und eventualiter die Wiederherstellung der Frist beantragt. Zur Begründung ihrer Anträge wurde ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdefrist bereits im August 2008 abgelaufen sei, sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Die Gemeinde sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich die Rechtsvertreterin von Anfang August bis Mitte September 2008 im Ausland aufhalten werde. Deshalb habe diese auch den Kanzlisten gebeten, den Entscheid auf Mitte September 2008 zu legen, damit es ihr möglich sei, die
Frist für eine allfällige Beschwerde einzuhalten. Sie sei von ihm in Kenntnis gesetzt worden, dass die Frist erst ab Erhalt des Entscheides zu laufen beginne. Die Gemeinde habe in Kenntnis ihrer Auslandabwesenheit und aufgrund ihrer Aussage, bei negativem Entscheid eine Einsprache (recte: Beschwerde) machen zu wollen, den Entscheid absichtlich dann versandt, als sie ihn nicht in Empfang habe nehmen bzw. beantworten können. Sie habe in gutem Glauben darauf vertraut, dass die Gemeinde den Entscheid, wie telefonisch bestätigt, nicht in den nächsten Tagen zustellen würde. Da sie nicht habe erkennen können, dass die Auskunft nicht richtig gewesen sei, sei die Frist aus Gründen des Vertrauensschutzes wieder herzustellen. Zudem werde in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt, dass gegen den Entscheid innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde eingelegt werden könne. Die Frist laufe ab Mitteilung und nicht ab dem erstmöglichen Zustellungsdatum plus sieben Tage. Die Mitteilung habe sie erst am 11. September 2008 erreicht, weshalb die Beschwerdefrist ab diesem Datum laufe. Im Übrigen habe sie mit der Zustellung des Entscheides nicht rechnen müssen.
6. a) Die Beschwerdegegner brachten am 1. Dezember 2008 duplicando vor, dass die Verfügung sowohl an die beiden Beschwerdeführerinnen, als auch an deren Rechtsvertreterin und Mutter mit Datum vom 11. August 2008 (recte:
13. August 2008) zugestellt worden sei. Die Rechtsvertreterin hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihre Post von jemandem abgeholt würde. Vorliegend müsse die Zustellfiktion greifen, sodass die Verfügung spätestens am 19. August 2008 (recte: 21. August 2008) als zugestellt gelte. Die am 10. Oktober 2008 eingereichte Beschwerde sei verspätet, sodass das Gericht darauf nicht eintreten dürfe. Ferner werde die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte abweichende Vereinbarung mit der Gemeinde bzw. dem Gemeindekanzlisten bestritten. Diese wäre im Übrigen auch nur dann von Bedeutung, wenn die Gemeinde gegenüber der Rechtsvertreterin schützenswertes Vertrauen erweckt hätte. Dies sei jedoch schon deshalb nicht möglich, weil der Gemeindekanzlist nie Zusicherungen gemacht habe, nach denen der Entscheid nicht während ihrer Abwesenheit zugestellt werden würde.
b) Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 20. November 2008 darauf hin, dass der Gemeindekanzlist zwar von der temporären Auslandabwesenheit der Rechtsvertreterin gewusst habe, ihm aber keine Einzelheiten bekannt gewesen seien. Insbesondere seien seitens der Gemeinde keinerlei Zusicherungen über den Rückbehalt des Entscheides bis nach der Rückkehr gemacht worden. Zu einem solchen Rückbehalt habe umso weniger Anlass bestanden, als die beiden Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen ortsanwesend gewesen seien und den Entscheid hätten in Empfang nehmen können. Auch wenn die Rechtsvertreterin bis Anfang September 2008 ortsabwesend gewesen sei, habe für die Beschwerdeerhebung, in Anbetracht der bis am 18. August 2008 dauernden Gerichtsferien, noch ausreichend Zeit bestanden. Das Problem sei tatsächlich auch nicht wegen des Vertrauens auf den erwähnten Rückbehalt des Entscheides entstanden, sondern nur deshalb, weil die Rechtsvertreterin von einer falschen Annahme ausgegangen sei, bei einer entsprechenden Anweisung an die Post würde die Beschwerdefrist über die erwähnten 7 Tage hinaus bis zum Empfang der Verfügung still stehen. Für diese falsche Annahme habe nicht die Gemeinde einzustehen, weshalb auch der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens unbegründet sei. 7. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2008 wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht, in Gutheissung der prozessualen Anträge der Gemeinde … und …, … und …, zunächst die Eintretensfrage beurteile. Der Schriftenwechsel werde mit Bezug auf die Eintretensfrage geschlossen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es sei auf die Beschwerde einzutreten, werde das Verfahren fortgesetzt. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der am 13. August 2008 mitgeteilte Entscheid der Gemeinde vom 11. August 2008. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die am 10. Oktober 2008 dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht fristgerecht eingereicht wurde.
2. a) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen beruft sich für die Wahrung der Frist auf den Umstand, dass sie in der Zeit der Entscheideröffnung ortsabwesend gewesen sei, weshalb sie mit der öffentlichen Poststelle vereinbart habe, eingeschriebene Sendungen länger als sonst zu lagern. So sei es denn auch gekommen, dass sie den angefochtenen Entscheid der Gemeinde erst am 11. September 2008 bei der Poststelle abgeholt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei die 30-tägige Frist mit der Eingabe vom 10. Oktober 2008 gewahrt. Die Abholfrist von sieben Tagen gelte nämlich nur dann, wenn der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 371.100) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und die der Mitteilung bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 7 Abs. 1 VRG). Eine postalische Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressat tatsächlich übergeben wird (BVGer-Urteil vom 3. März 2008 [A-1471/2006 und A-1472/2006] E. 3.1). Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341). Im Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zustellt (sog. Zustellfiktion, BGE 127 I 31 E. 2a/aa; 123 II 492 E. 1; 119 V 89 E. 4b; 115 Ia 12 E. 3a). Die Frist bis zum
Eintreten der fiktiven Zustellung wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrages (BGE 123 III 492 E. 1). Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt einer fiktiven Zustellung nicht hinausschieben; wäre dem so, könnte die gesetzlich festgelegte Beschwerdefrist gemäss Art. 52 VRG im Resultat von jedermann beliebig verlängert werden. Deshalb ist für die Festlegung des Zeitpunktes der fiktiven Zustellung eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig (BGE 123 III 492 E. 1), was vor allem auch für die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und die Rechtsmittelbehörden wichtig ist. Gerade weil die Post heute unternehmerische Freiheit geniesst und ihre Mitarbeiter nicht mehr wie Beamte direkt an die Grundsätze staatlichen Handelns gebunden sind, darf sich der Eintritt der fiktiven Zustellung nicht an kundenfreundlichen oder irrtümlichen Anpassungen der Abholfrist im Einzelfall orientieren. In diesem Umfeld ist es nicht überspitzt formalistisch, die fiktive Zustellung – unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen. Der Zeitpunkt der fiktiven Zustellung ist auch immer erkennbar, da die sieben Tage mit dem erfolglosen Zustellversuch beginnen, dessen Datum auf der Abholeinladung erscheint (BGE 127 I 31 E. 2b). Den Interessen eines Beschwerdeführers wird dadurch Rechnung getragen, dass nur dann die Annahme einer fiktiven Zustellung zulässig ist, wenn er aufgrund der Umstände einen Entscheid zu erwarten hatte (BGE 117 V 131 ff., 115 Ia 15). Zudem besteht für ihn die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen (BGE 115 Ia 12 E. 3b). c) Der am 11. August 2008 von der Gemeinde gefällte Entscheid wurde mit Poststempel vom 13. August 2008 sowohl den beiden Beschwerdeführerinnen als auch deren Rechtsvertreterin eingeschrieben zugestellt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Entscheid am 14. August 2008 bei der Post in … (ZH) eingegangen ist, weshalb er gemäss der vorstehend erwähnten Regel betreffend die Zustellfiktion am Donnerstag, 21. August 2008, als zugestellt zu betrachten ist. Wie aus einer vom Gericht auf der Website www.post.ch durchgeführten Track & Trace-Recherche
hervorgeht, wurde der Entscheid überdies … bereits am 20. August 2008 über den Postschalter und … am 14. August 2008 zu Hause zugestellt. Die 30- tägige Beschwerdefrist begann damit spätestens am 22. August 2008 zu laufen und endete somit spätestens am Montag 22. September 2008. Die am
10. Oktober 2008 eingereichte Beschwerde erfolgte daher offensichtlich verspätet.
3. a) Weiter ist zu prüfen, ob die Annahme einer fiktiven Zustellung zulässig ist, was nur dann bejaht werden kann, wenn die Rechtsvertreterin mit dem Entscheid zu rechnen hatte. b) Dass die Rechtsvertreterin an einem hängigen Verfahren beteiligt war, ist erwiesen und auch nicht bestritten. So wurde sie mit Schreiben der Gemeinde vom 20. Mai 2008 über das Gesuch der Beschwerdegegner orientiert und es wurde ihr bzw. den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Zudem stand sie auch nach Einreichung der Stellungnahme mit dem Gemeindekanzlisten in telefonischem Kontakt, welcher ihr mitteilte, dass die Ausfertigung des Entscheides noch etwas dauern werde. Die Rechtsvertreterin musste folglich damit rechnen, dass der fragliche Entscheid in der nächsten Zeit, d.h. auch während ihrer Auslandsabwesenheit eintreffen könnte. Sie hätte demzufolge für den Empfang das Zweckdienliche veranlassen bzw. dafür sorgen müssen, dass ihr der Entscheid rechtzeitig zur Kenntnis gelangt wäre, so z.B. durch die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. eines Zustellungsbevollmächtigten. Der von der Rechtsvertreterin der Post erteilte Rückbehaltungsauftrag genügte unter den vorliegenden Umständen nicht, diese Pflicht zu erfüllen (BGE 113 Ib 89 E. 2). Da sie offensichtlich versäumt hat, das Notwendige vorzukehren, um vom Eingang des Entscheids Kenntnis zu erlangen und der Post lediglich einen Rückbehaltungsauftrag erteilte, folglich keine rechtlich zureichenden Gründe für die Nichtabholung geltend machen kann, besteht kein Grund, von der festen Praxis des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes abzuweichen, wonach am letzten Tag der 7-tägigen Abholungsfrist eine Zustellung fingiert wird.
4. a) Festzustellen bleibt, ob die Rechtsvertreterin durch das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerdefrist abgehalten wurde, was die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würde. b) Gemäss Art. 10 VRG können versäumte Fristen auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Hierfür muss sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Begehren um Wiederherstellung der Frist einreichen. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist u.a. der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass die Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen (vgl. BGE 119 II 86 ff., 114 II 181 ff., 112 V 255 f.). Nicht ausreichend sind sodann blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (VPB 68.23 E. 3b/bb vom 14. Juli 2003 [SRK 2003-061]). Die strenge Praxis ist einerseits mit Blick auf das Rechtssicherheitsinteresse allfälliger Gegenparteien und andererseits aus Gründen der Verfahrensdisziplin gerechtfertigt. Die Parteien sollen sich nicht mit mehr oder weniger begründeten Ausreden ihrer Verfahrenspflichten entziehen können. Ein Hindernis gilt als weggefallen, sobald es für die verhinderte Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an eine Drittperson zu übertragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N 13 f.). c) Die Argumente, welche die Rechtsvertreterin für das Nichteinhalten der Frist zur Einreichung der Beschwerde vorbringt, sind als Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften resp. als organisatorische Unzulänglichkeiten anzusehen, welche die versäumte Frist nicht wiederherzustellen vermögen. Abgesehen davon, bringt die Rechtsvertreterin keine ausreichenden Gründe vor, welche eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen
würden. Die von ihr geltend gemachten Umstände können daher nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
5. a) Die Rechtsvertreterin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz und führt aus, dass sie den Gemeindekanzlisten über ihre Abwesenheit informiert bzw. ihn gebeten habe, den Entscheid auf Mitte September 2008 zu legen, damit sie gegebenenfalls die Fristen wahren könnte. Er habe geantwortet, dass die Frist sowieso erst ab Erhalt des Entscheides zu laufen beginne. Da sie nicht habe erkennen können, dass die Auskunft der Gemeinde nicht richtig gewesen und sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ins Ausland gefahren sei und in der Folge die Rechtsmittelfrist verpasst habe, sei die Frist aufgrund des Verstosses gegen den Vertrauensschutz wieder herzustellen. b) Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Eine unrichtige Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzunge, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen entfalten: Wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, N 631 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend erfüllt sind, was eine Verlängerung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde. c) Im vorliegenden Fall bestreitet die Gemeinde nicht, von der Auslandabwesenheit der Rechtsvertreterin unterrichtet gewesen zu sein.
Hingegen seien jedoch weder Einzelheiten bezüglich Zeitpunkt oder Dauer der Abwesenheit bekannt gewesen noch seien irgendwelche Zusicherungen über den Rückbehalt des Entscheides bis nach ihrer Rückkehr gemacht worden, und zwar auch nicht durch konkludentes Verhalten. Zudem habe für die Gemeinde zu einem Rückbehalt umso weniger Anlass bestanden, als die beiden Töchter der Rechtsvertreterin, also die Beschwerdeführerinnen, ortsanwesend gewesen seien und den Entscheid auch in Empfang nehmen konnten. Dadurch, dass sich widersprechende Behauptungen der beiden Parteien gegenüber stehen, ist nicht erwiesen, ob die Zusicherung betreffend eine spätere Zustellung des Entscheides resp. die Auskunft, dass die Frist erst ab Erhalt des Entscheides zu laufen beginne, überhaupt und wenn ja, vorbehaltslos erfolgten. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre Rechtsvertreterin zu tragen, da sie aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten wollen (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Da es somit bereits an der ersten Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, nämlich an einer konkreten vorbehaltslosen Auskunft einer Behörde fehlt, kann offen bleiben, ob die Auskunft geeignet gewesen wäre, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
6. a) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, die Voraussetzungen für den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Vertrauensschutz nicht erfüllt sind und auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vorliegen. Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je hälftig, unter solidarischer Haftung, den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Diese haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich zu entschädigen, während eine solche Parteientschädigung an die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG entfällt. Da die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet
haben, wird die Höhe der ihnen zuzusprechenden Entschädigung durch das Gericht ermessensweise festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-- zusammen Fr. 1'833.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben …, … und … aussergerichtlich mit Fr. 2’500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.